Die Unterrichtung nach § 34a GewO ist die gesetzlich vorgeschriebene Grundqualifikation für Tätigkeiten im privaten Sicherheitsgewerbe. Sie wird von der Industrie- und Handelskammer durchgeführt und umfasst 40 Unterrichtsstunden. Vermittelt werden die wichtigsten Grundlagen zu Recht und Praxis – unter anderem Gewerberecht, Straf- und Zivilrecht, Umgang mit Menschen, Deeskalation, Arbeitsschutz und Datenschutz.
Für Einsteigende ist die Unterrichtung der offizielle Einstieg in die Sicherheitsbranche. Sie berechtigt zur Ausübung vieler Bewachungstätigkeiten und bildet die Basis für weitere Qualifikationen wie die Sachkundeprüfung oder berufliche Abschlüsse im Bereich Schutz und Sicherheit.
Für Kunden bedeutet die Unterrichtung:
eingesetztes Personal hat zentrale Rechts- und Fachkenntnisse erworben und kennt die gesetzlichen Grenzen und Pflichten seiner Tätigkeit.
Einsatzgebiete Stand Jan.2026 gem. IHK Frankfurt
1. Geld- und Werttransporte
2. Pfortendienste, soweit eine Zugangskontrolle und nicht nur reine Informationsvergabe vorgenommen wird
3. Tätigkeit im Auslassbereich einer Diskothek, die von dem Einlassbereich getrennt ist (dort wird häufig die Verzehrrechnung kassiert)
4. Zugangskontrolle bei Gaststätten (soweit keine Diskothek, vgl. unten)
5. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung bei sonstigen Veranstaltungen (z.B. Konzerten), inkl. Durchsuchungen nach unerlaubten Gegenständen am Eingang
6. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung zum (Fußball-)Stadion
7. Posten an den Stadiontoren, die als Fluchtweg nicht verschlossen sind, der unberechtigte Zutritt jedoch verhindert werden muss 8. Bewachungspersonal direkt vor der Bühne oder vor dem Backstage-Bereich (z. B. zum Schutz der Musiker)
9. Bewachungspersonal bei Veranstaltungen direkt in den sog. Wellenbrechern, die für Ordnung sorgen und ggf. bewusstlose Besucher bergen sollen
10. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung wegen Überfüllung in Bierzelten
11. nach Dienstschluss „Revierwachmann“ in verschlossenen öffentlichen Gebäuden sowie in und um abgezäunten Firmengebäuden
12. Personenschützer unabhängig von öffentlichem oder nicht-öffentlichem Verkehrsraum
13. Haushüter mit Schwerpunkt Bewachungstätigkeit
14. Tätigkeit als Museumswächter (hier sitzt die Wachperson in einem Raum, der ab und zu gewechselt wird – Hauptleistung bleibt aber die Bewachung der Museumsräume in abwechselnder Reihenfolge – also „im Stand“).
Beachte: Die Tätigkeit in Museen wir von den zuständigen Behörden teils unterschiedlich eingestuft. Deshalb sollten sich Bewachungsgewerbetreibende oder ihre Mitarbeiter dort erkundigen, was tatsächlich als Nachweis gefordert wird. Hier muss die Unterrichtungsbescheinigung nach § 34a GewO vorgelegt werden.
Hinweis zu Punkt 5. Bis 9.: Personal in leitender Bewachungsfunktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen benötigt den Sachkundenachweis.

